Michael Schierack/ Jan Redmann: Justizminister Schöneburg nicht mehr tragbar
Justizminister Schöneburg soll zwei früheren Mandanten eine Vorzugsbehandlung im Gefängnis ermöglicht haben. Einer der Straftäter konnte über Jahre den Minister anrufen und Nachrichten auf seiner Mailbox hinterlassen. Der Minister hat persönlich und entgegen dem Rat der Fachleute die Verlegung von einem der Häftlinge verhindert.
Prof. Michael Schierack, Vorsitzender der CDU Brandenburg, sagt: „Die Vorwürfe gegen Minister Schöneburg, sein Amt missbraucht zu haben, sind schwerwiegend. Der Minister ist nicht in der Lage, diese plausibel auszuräumen. Fakt ist, dass der Justiz im Land schon jetzt erheblicher Schaden zugefügt wurde. Ministerpräsident Woidke darf zu diesem unglaublichen Vorgang nicht länger schweigen. Er muss endlich anfangen, diese Landesregierung zu führen. Ich verlange, dass Ministerpräsident Woidke im Skandal um Minister Schöneburg umgehend handelt. Für uns ist Justizminister Schöneburg nicht mehr tragbar.“
Dr. Jan Redmann, stellvertretender Landesvorsitzender der CDU Brandenburg, sagt dazu: „Minister Schöneburg hat seine ehemaligen Mandanten einseitig bevorzugt. In den Angelegenheiten anderer Straftäter nimmt der Minister auch keine persönliche Einzelfallüberprüfung abweichend vom normalen Dienstweg vor. Diese Privilegierung, die nur im früheren Mandatsverhältnis begründet liegt, untergräbt die Autorität der Justizvollzugsbehörden.
Der Minister lässt zudem jedes Gespür für den bei ihm vorliegenden Interessenkonflikt vermissen. Er hätte nach dem Ministergesetz den Fall wenigstens dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung über die Interessenskollision vorlegen müssen oder erst gar nicht selbst tätig werden dürfen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Aus gutem Grund ist es in Brandenburg jedem einfachen Beamten untersagt, in Angelegenheiten tätig zu werden, in denen er außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft involviert war. An diese Grundregeln der politische Hygiene muss sicher erst recht ein Minister halten.“
Zum Hintergrund
Gemäß § 5a Brandenburgisches Ministergesetz darf ein Mitglied der Landesregierung an der Wahrnehmung der ihm nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung grundsätzlich obliegenden Aufgaben nicht beteiligt werden, wenn die Angelegenheit sein Interesse berührt. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen vorliegen, so entscheidet der Ministerpräsident.
Gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 20 VwVfG Abs.1 Nr. 6 darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer in dieser Angelegenheit bereits außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Vergangenheit tätig geworden ist. Hierzu zählt auch jede frühere Tätigkeit als Vertreter eines Beteiligten, weil dies den Zweifel der Unbefangenheit begründet. (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 20 Rn. 29).
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