Spenden

Ihre Spende ist ein Beitrag für die Zukunft Brandenburgs!

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 
liebe Mitbürger,

ich freue mich, dass Sie uns mit Ihrer Spende unterstützen wollen.
Hier erhalten Sie Informationen darüber, wie Sie die CDU Brandenburg unterstützen können, welche Möglichkeiten der steuerlichen Förderung bestehen und wofür wir Ihre Spenden verwenden.
Die CDU Brandenburg ist die Volkspartei, die sich für die Interessen der Bürger einsetzt.

Wir wollen eine erfolgreiche Politik für die Bürger in unserem Land gestalten. Dabei freuen wir uns über jede Unterstützung.
Ich bedanke mich für Ihre tatkräftige Mithilfe. 

Ihr 

Dr. Jan Redmann
Landesvorsitzender der CDU Brandenburg

 
Mit Ihrer Spende unterstützen Sie die politische Arbeit der CDU Brandenburg.
 
Ihre Spenden bedeuten für uns konkrete Hilfe bei der wirksamen Vermittlung unserer Politik in der Öffentlichkeit. Denn politische Kommunikation in einer modernen Mediengesellschaft kostet Geld. Spenden helfen uns dabei, politische Kampagnen mediengerecht und wirkungsvoll durchzuführen.
 
Ihre Möglichkeiten zum Spenden
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, die CDU Brandenburg mit einer Spende zu unterstützen:
 
Spende per Scheck
Eine der einfachsten Lösungen: Schicken Sie uns einen Scheck. Adressieren Sie Ihren Brief bitte an:
 
CDU-Landesverband Brandenburg
Landesgeschäftsstelle  Der Landesschatzmeister
Gregor-Mendel-Straße 3
14469 Potsdam
 
Überweisung von Ihrer Bank auf unser Konto
Sie können auch per Überweisung auf unser offizielles Spendenkonto spenden. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung. 
 
Commerzbank Potsdam
IBAN: DE38 1604 0000 0101 3366 00
BIC: COBADEFFXXX
 
Bitte geben Sie bei Ihrer Spende Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können. Benutzen Sie hierzu bitte das Feld „Verwendungszweck" auf dem Überweisungsträger. 
 
Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. 
 
Senden Sie Ihre E-Mail bitte an: info@cdu-brandenburg.de oder wenden Sie sich an Frau Antje Böttcher (Finanzen), Telefon: 0331/ 620 14 - 0.
  

Steuerliche Förderung
 
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
 
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Konkret können Privatpersonen jährlich 3.300,- Euro steuerlich geltend machen, zusammen zu veranlagende Ehegatten jährlich 6.600,- Euro.
Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach §34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach §10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
 
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können ihre Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend machen, jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zurechnen. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
 
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10% ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50% Körperschaftsteuer zu zahlen.
 
Weitere Informationen gemäß dem aktuellen Parteiengesetz vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2004
 
Spenden und Mandatsträgerbeiträge, die an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere ihrer Vereinigungen oder Gebietsverbände geleistet werden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundesdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.
 
Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.
 
Spenden (natürlicher Personen) aus dem Ausland, dürfen nicht angenommen werden, wenn sie mehr als 1.000,- Euro betragen und der Spender kein Bürger der Europäischen Union ist.